OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.11.2005
7 W 62/05
Normen:
GmbHG § 85 ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 591
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 152/04

Voraussetungen für Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 7 W 62/05

DRsp Nr. 2005/21234

Voraussetungen für Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

»Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und das korrespondierende Recht, das Zeugnis im Zivilprozess nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern, besteht nicht schon wegen einer Absprache im Anstellungsvertrag eines Zeugen. Dies setzt voraus, dass tatsächlich ein Geheimnis vorliegt, also eine Tatsache, die ihm Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, und dass die Gesellschaft ein nach objektiven Kriterien zu bestimmendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.«

Normenkette:

GmbHG § 85 ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben von der Beklagten eine Eigentumswohnung erworben und begehren mit der Behauptung, ihnen sei eine ständige, infolge einer mit unzureichendem Gefälle verlegten Abwasserleitung entstehende Geruchsbelästigung beim Kauf arglistig verschwiegen worden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB a. F. Sie haben sich wegen der Kenntnis der Beklagten vom Mangel auf das Zeugnis des Antragstellers berufen, der beim Verkauf der Wohnanlage an die Beklagte 1998 Geschäftsführer der damaligen Verkäuferin (D. P. Wohnbau GmbH) gewesen ist und den Vertrag für diese abgeschlossen hat.