BSG - Urteil vom 29.03.2006
B 13 RJ 37/05 R
Normen:
RVO § 1236 Abs. 1 S. 1 § 1237 ; SGB VI § 10 Nr. 1 § 10 Nr. 2 Buchst b Alt. 1 § 16 § 301 Abs. 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 58/04
SG Berlin, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RJ 1415/01

Voraussetzung für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

BSG, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 37/05 R

DRsp Nr. 2006/19289

Voraussetzung für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage bestimmt sich das Erfordernis der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation ausschließlich nach der Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in einer nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit. Eine Beschäftigung, für die eine Ausbildung erforderlich ist und die Berufsschutz nach sich zieht, wird nicht vorausgesetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1236 Abs. 1 S. 1 § 1237 ; SGB VI § 10 Nr. 1 § 10 Nr. 2 Buchst b Alt. 1 § 16 § 301 Abs. 1 § 9 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation alten Rechts (heute: Teilhabe am Arbeitsleben).

Die 1957 geborene Klägerin war bis 1989 in ihrem Lehrberuf der Filmkopier-Facharbeiterin berufstätig. Anschließend war sie zunächst eineinhalb Jahre lang Mitarbeiterin in einer Kantine, ehe sie von März bis Mai 1992 und wieder von Februar 1994 bis Juni 2000 - unterbrochen von einer Beschäftigung als Bürokraft (Juni 1992 bis September 1993) - als Gärtnergehilfin beschäftigt war. Von November 2003 bis Mai 2004 hat sie noch eine Teilzeitbeschäftigung als Floristin bei "Blume 2000" (Probezeit) ausgeübt.