BAG - Urteil vom 14.11.2012
10 AZR 685/11
Normen:
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 Abs. 5; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 Abs. 7; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 Abs. 9; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 17;
Fundstellen:
AP Versorgungsbetriebe Nr. 5
BB 2013, 436
NZA 2013, 584
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 706/10
ArbG Würzburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 499/10

Voraussetzung für den Anspruch auf Wechselschichtzulage gem. § 10 Abs. 7 TV-V

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 685/11

DRsp Nr. 2013/2218

Voraussetzung für den Anspruch auf Wechselschichtzulage gem. § 10 Abs. 7 TV-V

Orientierungssätze: 1. Ein Nahverkehrsbetrieb ist kein "Versorgungsbetrieb" iSv. § 1 Abs. 1 TV-V. 2. Die Wechselschichtarbeit in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebs ist keine "versorgungstypische Wechselschichtarbeit" iSd. § 10 Abs. 7, Abs. 9 TV-V.

1. § 10 Abs. 7 TV-V gewährt die Zulage nicht für jede Tätigkeit in Wechselschicht; vielmehr muss die Schichtarbeit besondere Voraussetzungen erfüllen. 2. Sie muss „versorgungstypisch“ sein, also ihre Prägung durch Eigenarten erfahren, die nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die Arbeit in Versorgungsbetrieben aus der Tätigkeit anderer Betriebe herausheben. 3. Die Norm nimmt damit auf § 1 Abs. 1 Satz 2 TV-V Bezug; danach umfasst „Versorgung“ nicht schlechthin jede denkbare Form öffentlicher oder privater Vorsorge, sondern hat eine spezifische Bedeutung innerhalb des Tarifvertrags, die auf Energie- und/oder Wasserversorgung beschränkt ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2011 - 4 Sa 706/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 Abs. 5;