BSG - Urteil vom 05.11.1997
6 RKa 10/97
Normen:
SGB V § 116 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Voraussetzung für die Annahme des sogenannten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG

BSG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 10/97

DRsp Nr. 1998/4670

Voraussetzung für die Annahme des sogenannten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG

1. Voraussetzung für die Annahme des sogenannten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist, daß dem angestrebten gerichtlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit eines Ermächtigungsbescheides zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung zwischen den Beteiligten zukommt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 116 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wandte sich gegen die dem Beigeladenen zu 1), Leiter des Dialysezentrums der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin der Universität R. , für die Zeit vom 25. August 1994 bis 31. Dezember 1995 von dem beklagten Berufungsausschuß erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Beschluß vom 24. August 1994).

Für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 hat der Beigeladene zu 1) eine Ermächtigung nicht beantragt.

Klage und die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bis zum 31. Dezember 1995 erteilten Ermächtigung gerichtete Berufung waren ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 1996).