LSG Bayern - Urteil vom 19.11.2019
L 16 AS 782/16
Normen:
SGB II § 34;
Fundstellen:
NZS 2020, 316
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2052/14

Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen VerhaltensRechtmäßige LeistungsgewährungRechtswidrige Bewilligungsentscheidungen wegen entgegenstehendem Vermögen

LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 782/16

DRsp Nr. 2019/18087

Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens Rechtmäßige Leistungsgewährung Rechtswidrige Bewilligungsentscheidungen wegen entgegenstehendem Vermögen

1. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist, dass die Leistungen, für die ein Ersatz geltend gemacht wird, rechtmäßig gewährt wurden und damit mit dem materiellen Recht in Einklang standen. 2. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass nur dann die Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen schuldhaft verursacht worden sein kann.

Tenor

I.

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 und der Bescheid vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34;

Tatbestand

Der Beklagte macht gegen den Kläger einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten in Höhe von 5.814,63 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 geltend.