Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 und der Bescheid vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte macht gegen den Kläger einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten in Höhe von 5.814,63 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2013 geltend.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|