LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.10.2023
L 3 U 60/21
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2109; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 U 30/20

Voraussetzungen Berufskrankheit Nr. 2109Schädigung Halswirbelsäule als BerufskrankheitDefinition langjähriges Tragen schwerer Lasten bezüglich Feststellung Berufskrankheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 3 U 60/21

DRsp Nr. 2023/16024

Voraussetzungen Berufskrankheit Nr. 2109 Schädigung Halswirbelsäule als Berufskrankheit Definition langjähriges Tragen schwerer Lasten bezüglich Feststellung Berufskrankheit

Für die Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV ist bei dem Antragsteller eine langjährige Belastung durch Heben und Tragen von 44.000 kg pro Stunde erforderlich. Selbst wenn dies nicht angenommen würde, wäre aber eine entsprechende Einwirkung bei der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten erforderlich. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen für die Feststellung dieser Berufskrankheit nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; BKV Anl. 1 Nr. 2109; BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule geführt haben (BK 2109).