LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2018
3 Ta 121/17
Normen:
ArbGG § 11a; ArbGG § 78; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 36/15

Voraussetzungen der Abänderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 121/17

DRsp Nr. 2018/6073

Voraussetzungen der Abänderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

D. zust. Rechtspfl. hat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren zuzustellen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann. Dabei muss die d. Kl. gesetzte Frist ausreichend bemessen sein und eine dem Gericht bekannte Adressänderung d. Kl. ist d. Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, zumindest, wenn diese/r zuvor mitgeteilt hat, über keine aktuelle Adresse zu verfügen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2016 - 6 Ca 36/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a; ArbGG § 78; ZPO § 127;

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.