BFH - Urteil vom 29.07.2015
X R 11/13
Normen:
EStG § 10a, § 79 Satz 2; GG Art. 3 ; SGB VI § 68, § 255e;
Fundstellen:
BFHE 250, 531
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2772/09

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen X R 11/13

DRsp Nr. 2015/18990

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen

1. Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr "aktiv", sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist. 2. Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. 3. Die Abzugsberechtigung gemäß § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten gemäß § 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat. 4. Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 7 K 2772/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10a, § 79 Satz 2; GG Art. 3 ; SGB VI § 68, § 255e;

Gründe

I.