BAG - Urteil vom 11.11.2014
3 AZR 116/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 253 Abs. 2 (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts [Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG] vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102); ZPO § 233;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 110
ArbRB 2015, 78
BAGE 149, 379
BAGE 2015, 379
DB 2015, 7
DB 2015, 932
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 41/12
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8798/11

Voraussetzungen der Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 116/13

DRsp Nr. 2015/2800

Voraussetzungen der Anpassung der Betriebsrente

1. Die im Rahmen der Anpassungsprüfung- und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. 2. Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums. Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich 2 vH. Orientierungssätze: 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe, umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage ist die bisherige Entwicklung des Unternehmens über einen längeren - in der Regel drei Jahre umfassenden - Zeitraum. 2. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. 3. Die bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Anpassungsprüfung- und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag.