LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2012
20 Sa 41/12
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8798/11

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2012 (20 Sa 41/12) - DRsp Nr. 2013/3976

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 41/12

DRsp Nr. 2013/3976

1. Die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat sich u. a. an der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu orientieren. Auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns, dem der Arbeitgeber angehört, kommt es nicht unmittelbar an. Das gilt auch dann, wenn über ein Kommissionärsmodell sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber stets Gewinne erzielt, obwohl der Konzern insgesamt Verluste einfährt. Besteht allerdings die konkrete Gefahr, dass die wirtschaftliche Krise des Konzerns auf das Unternehmen des Versorgungsschuldners "durchschlägt", kann dies zur Überforderung des Unternehmens durch Anpassung der Betriebsrenten führen. Für diese Prognose bedarf es der Feststellung konkreter Tatsachen. Im Anpassungszeitpunkt noch nicht eingeleitete Bemühungen um eine Sanierung des ausländischen Mutterunternehmens genügen nicht. Ein Sanierungskonzept muss den Sparbeitrag des Versorgungsschuldners erkennen lassen (Bestätigung BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, [...]).