BAG - Urteil vom 25.06.2002
3 AZR 226/01
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1584
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2938/98
ArbG Braunschweig, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 185/98

Voraussetzungen der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG - Betriebliche Altersversorgung; Anpassung der Betriebsrenten bei einer Abwicklungsgesellschaft; Anpassung und Berechnungsdurchgriff im Konzern; seitens eines beherrschenden Unternehmens gesetzte vertrauensbildende Sachverhalte; Anpassung und Gleichbehandlung im Konzern

BAG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 226/01

DRsp Nr. 2003/3751

Voraussetzungen der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG - Betriebliche Altersversorgung; Anpassung der Betriebsrenten bei einer Abwicklungsgesellschaft; Anpassung und Berechnungsdurchgriff im Konzern; seitens eines beherrschenden Unternehmens gesetzte vertrauensbildende Sachverhalte; Anpassung und Gleichbehandlung im Konzern

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich trifft auch eine Abwicklungsgesellschaft, also ein Unternehmen, das hauptsächlich mit der Nachbearbeitung ehemaliger Geschäftstätigkeit und der Betreuung von Betriebsrentnern befaßt ist, die Pflicht zur Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG. Eine Gleichstellung unternehmerisch nicht mehr aktiver Gesellschaften mit insolventen Unternehmen ist nicht gerechtfertigt.