LAG Niedersachsen, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2938/98
ArbG Braunschweig, vom 30.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 185/98
Voraussetzungen der Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG - Betriebliche Altersversorgung; Anpassung der Betriebsrenten bei einer Abwicklungsgesellschaft; Anpassung und Berechnungsdurchgriff im Konzern; seitens eines beherrschenden Unternehmens gesetzte vertrauensbildende Sachverhalte; Anpassung und Gleichbehandlung im Konzern
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 226/01
DRsp Nr. 2003/3751
Voraussetzungen der Anpassungspflicht nach § 16BetrAVG - Betriebliche Altersversorgung; Anpassung der Betriebsrenten bei einer Abwicklungsgesellschaft; Anpassung und Berechnungsdurchgriff im Konzern; seitens eines beherrschenden Unternehmens gesetzte vertrauensbildende Sachverhalte; Anpassung und Gleichbehandlung im Konzern
Orientierungssätze:1. Grundsätzlich trifft auch eine Abwicklungsgesellschaft, also ein Unternehmen, das hauptsächlich mit der Nachbearbeitung ehemaliger Geschäftstätigkeit und der Betreuung von Betriebsrentnern befaßt ist, die Pflicht zur Anpassungsprüfung gemäß § 16BetrAVG. Eine Gleichstellung unternehmerisch nicht mehr aktiver Gesellschaften mit insolventen Unternehmen ist nicht gerechtfertigt.
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