BGH - Beschluß vom 04.12.1997
IX ZB 25/97
Normen:
BEG § 41;

Voraussetzungen der Ansprüche von Hinterbliebenen

BGH, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen IX ZB 25/97

DRsp Nr. 1998/1792

Voraussetzungen der Ansprüche von Hinterbliebenen

Der Anspruch des Hinterbliebenen nach § 41 BEG setzt voraus, daß durch die Verfolgung eine nicht unerhebliche Schädigung der Gesundheit oder des Körpers des Verfolgten herbeigeführt wurde und daß diese Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit zu einem verfrühten Tod des Verfolgten geführt hat. Zwischen Verfolgung, Gesundheitsschädigung und Todesfolge muß ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., zuletzt BGH v. 7. Januar 1968 - IV ZR 171/66).

Normenkette:

BEG § 41;

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).