1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2012 - 14 Sa 331/12 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2012 -
2. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird insgesamt zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine tarifliche Antrittsgebühr im Zusammenhang mit dem Druck der Zeitschrift "A M".
Der Kläger arbeitet als maschinenführender Drucker für die Beklagte. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2006 (
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