BAG - Urteil vom 11.12.2013
10 AZR 1018/12
Normen:
Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen (MTV Druck NRW vom 12. Juni 2006) § 7 Nr. 8;
Fundstellen:
AP Druckindustrie Nr. 46
DB 2014, 552
EzA-SD 2014, 16
NZA-RR 2014, 280
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 331/12
ArbG Mönchengladbach, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3354/11

Voraussetzungen der Antrittsgebühr gem. § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 1018/12

DRsp Nr. 2014/3528

Voraussetzungen der Antrittsgebühr gem. § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW

Orientierungssatz: Der Anspruch auf eine Antrittsgebühr nach § 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW setzt voraus, dass die Herstellung der Zeitung oder Zeitschrift gewöhnlich am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt; der Anspruch besteht nicht, wenn der Druck gewöhnlich an anderen Werktagen und nur ausnahmsweise an einem Sonntag erfolgt.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2012 - 14 Sa 331/12 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2012 - 6 Ca 3354/11 - abgeändert hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen (MTV Druck NRW vom 12. Juni 2006) § 7 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Antrittsgebühr im Zusammenhang mit dem Druck der Zeitschrift "A M".

Der Kläger arbeitet als maschinenführender Drucker für die Beklagte. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2006 (MTV Druck NRW) Anwendung.

§ 7 Ziff. 8 MTV Druck NRW enthält folgende Regelung zur Antrittsgebühr: