LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2012
14 Sa 331/12
Normen:
§ 7 MTV-Angestellte Druckindustrie NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3354/11

Voraussetzungen für den Anfall der Antrittsprämie nach MTV-Angestellte Druckindustrie NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 331/12

DRsp Nr. 2013/1341

Voraussetzungen für den Anfall der "Antrittsprämie" nach MTV-Angestellte Druckindustrie NRW

Die Antrittsprämie für Sonntagsarbeit fällt nach dem MTV-Druckindustrie für Angestellte in NRW unabhängig vom geplanten Erscheinungsdatum dann an, wenn das Produktionsdatum im Voraus so festgelegt wurde, dass Sonntagsarbeit erforderlich ist, ohne dass eine Produktionsstörung oder sonstige besonderen Umstände vorgelegen hätten.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.1.2012 - 6 Ca 3354/11 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2012 zu zahlen.

2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, im

Übrigen die Beklagte.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 7 MTV-Angestellte Druckindustrie NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Antrittsprämie nach dem Tarifvertrag.

Der Kläger ist maschinenführender Drucker bei der Beklagten und dort seit 1992 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.