LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.2022
21 Sa 44/21
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5213/20

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchG auf einen Luftverkehrsbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 44/21

DRsp Nr. 2023/823

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des KSchG auf einen Luftverkehrsbetrieb

1. Auch ein Luftverkehrsbetrieb gilt nur dann als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, wenn er über einen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Leitungsapparat verfügt. Werden hingegen die wesentlichen personellen, sozialen und organisatorischen Entscheidungen vom Ausland aus getroffen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.2. Eine auf die Betriebsbelegenheit im Inland verzichtende Auslegung von § 23 und § 24 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten.3. Das vorliegende Urteil der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg weicht ab von dem Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2022 (4 Sa 65/21 - Revision eingelegt, Az: des Bundesarbeitsgerichts: 2 AZR 233/22).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.03.2021 - Az: 22 Ca 5213/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4 S. 2;

Tatbestand