LAG Köln - Beschluss vom 20.07.2018
11 Ta 253/17
Normen:
GKG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2467/16
ArbG Bonn, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2467/16

Voraussetzungen der Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 11 Ta 253/17

DRsp Nr. 2018/17784

Voraussetzungen der Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

1. Eine Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG kann nicht festgesetzt werden, weil eine Prozesspartei den Anforderungen des Gerichts zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag trotz Erinnerung nicht nachgekommen ist. Denn eine Prozesspartei ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, sich überhaupt zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu äußern. 2. Das gilt auch im Falle der Säumnis mit anschließender Erweiterung der Klage, da es sich insoweit um einen selbständigen prozessualen Eingriff handelt, der nicht als verspätetes Angriffsmittel zurückgewiesen werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2017 und 01.08.2017 - 3 Ca 2467/16 - aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 38;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2017 der Klägerin eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin den Anforderungen des Gerichts zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag trotz Erinnerung nicht nachgekommen sei.

Mit Beschluss vom 01.08.2017 hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine weitere Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegt, weil die Klägerin im Kammertermin am 18.05.2017 säumig war.