LAG Köln - Beschluss vom 28.06.2018
9 Ta 64/18
Normen:
Zeichen 124 Nr. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2051/15

Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtentrichtung angeordneter RatenRechtsfolgen einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 64/18

DRsp Nr. 2018/9373

Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtentrichtung angeordneter Raten Rechtsfolgen einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse

1. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F. kam nur in Betracht, wenn der Rückstand der betreffenden Partei mit der Entrichtung der festgesetzten Raten „verschuldet“ war. 2. Verfügt die Partei im betreffenden Zeitraum nicht über ein Einkommen, dass es ihr ermöglicht, die angeordnete Rate aufzubringen, so ist die Nichtentrichtung der weiteren nicht schuldhaft in diesem Sinne. Denn es ist nicht Sache einer Partei, von der mit angeordneten Raten ein deutlich höherer Betrag verlangt wird, als sie tatsächlich leisten kann, selbst zu ermitteln, wie viel sie leisten kann und diesen Betrag dann zu zahlen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.02.2018 - 1 Ca 20517/15 - aufgehoben.

Normenkette:

Zeichen 124 Nr. 4 a.F.;

Gründe

I.

Im Nachprüfungsverfahren hat das Arbeitsgericht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.02.2018 aufgehoben, da der Kläger für die Monate Juni bis Oktober 2017 mit der Zahlung der in Höhe von EUR festgesetzten Rate in Rückstand geraten war.