LAG Köln - Beschluss vom 28.11.2014
11 Ta 291/14
Normen:
§§ 120 IV 2, 127 III 3, 233 ff., 85 II ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9417/11

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung

LAG Köln, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 291/14

DRsp Nr. 2015/1088

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung

1. Sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO), als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss sind an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten und zuzustellen (BAG, Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - m.w.N.).2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis - hier § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO - von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 - VI ZB1 /13 - m.w.N.).3. Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 - XI ZR 161/01 - m.w.N.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013- 9 Ca 9417/11 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§§ 120 IV 2, 127 III 3, 233 ff., 85 II ZPO;

Gründe