Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen -
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.04.2016 zugestellt wurde und gegen die am 24.05.2016 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt habe.
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