LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2016
2 Ta 412/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1547/15

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen VerhältnisseBegriff der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Nr. 2 Alt. 1 bei fehlenden Sprachkenntnissen der betroffenen Partei

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 412/16

DRsp Nr. 2016/15903

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Begriff der groben Nachlässigkeit im Sinne von § 124 Nr. 2 Alt. 1 bei fehlenden Sprachkenntnissen der betroffenen Partei

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte. Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.04.2016 zugestellt wurde und gegen die am 24.05.2016 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt habe.