BAG - Urteil vom 27.06.2019
2 AZR 50/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 18
AuR 2019, 431
BB 2019, 2164
EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 30
NZA 2019, 1345
ZIP 2020, 44
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 418/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6899/17

Voraussetzungen der außerordentlichen KündigungKeine Beschäftigungsmöglichkeit als Voraussetzung einer außerordentlichen betriebsbedingten KündigungClearing-Verfahren und weitergehende Maßnahmen für eine WeiterbeschäftigungSozialauswahl auch bei außerordentlicher betriebsbedingter KündigungKein Ersatz der Sozialauswahl durch ein Clearing-Verfahren

BAG, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 50/19

DRsp Nr. 2019/12262

Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung Keine Beschäftigungsmöglichkeit als Voraussetzung einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung "Clearing-Verfahren" und weitergehende Maßnahmen für eine Weiterbeschäftigung Sozialauswahl auch bei außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung Kein Ersatz der Sozialauswahl durch ein "Clearing-Verfahren"

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber muss im Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung in besonderem Maß versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (Rn. 13). 2. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG stellt bei einer ordentlichen Kündigung zwingendes Recht dar. Sie kann weder durch einzelvertragliche noch durch kollektivrechtliche Vereinbarungen abbedungen werden. Dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen (Rn. 19).

1. Die fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auch nur für den Lauf der (fiktiven) Kündigungsfrist unzumutbar ist.