BGH - Urteil vom 20.04.2004
VI ZR 189/03
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 2 § 108 ; SGB X § 12 ;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Voraussetzungen der Aussetzung eines Zivilverfahrens

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VI ZR 189/03

DRsp Nr. 2004/9646

Voraussetzungen der Aussetzung eines Zivilverfahrens

»a) Ein Zivilrechtsstreit ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII von Amts wegen auszusetzen, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört.b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 2 § 108 ; SGB X § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und ist hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist durch das angefochtene Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen worden, weil eine Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche der Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesunfallkasse vom 1. Dezember 2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.