LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2555/11
ArbG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 7946/11
Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse
BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 474/12
DRsp Nr. 2014/9017
Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse
Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) enden, gilt nur für den Fall, dass den Beschäftigten zuvor eine zumutbare Dienststellung iSv. Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde.Orientierungssätze:1. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung "vorsorglich" für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien umstrittenen anderen Beendigungstatbestands aufgelöst worden ist, welcher zeitlich vor oder zeitgleich mit der Kündigung Wirkung entfalten soll, so ist ein Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers, der die "vorsorgliche" Kündigung betrifft, regelmäßig als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitnehmer mit seinem gegen die anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag obsiegt. Er ist dementsprechend nach § 158 Abs. 2BGB auflösend bedingt durch ein Unterliegen mit dem Hauptantrag. Ein solcher Hilfsantrag wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG.
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