BAG - Urteil vom 21.11.2013
2 AZR 474/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4; BGB § 49 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV vom 15. März 2010) § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB V § 164 Nr. 1
ArbRB 2014, 197
AuR 2014, 286
AuR 2014, 290
BAGE 146, 333
BB 2014, 1523
DB 2014, 1381
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 970
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2555/11
ArbG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 7946/11

Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 474/12

DRsp Nr. 2014/9017

Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schließung der Innungs- oder Betriebskrankenkasse

Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) enden, gilt nur für den Fall, dass den Beschäftigten zuvor eine zumutbare Dienststellung iSv. Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde. Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber eine Kündigung "vorsorglich" für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien umstrittenen anderen Beendigungstatbestands aufgelöst worden ist, welcher zeitlich vor oder zeitgleich mit der Kündigung Wirkung entfalten soll, so ist ein Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers, der die "vorsorgliche" Kündigung betrifft, regelmäßig als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitnehmer mit seinem gegen die anderweitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag obsiegt. Er ist dementsprechend nach § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch ein Unterliegen mit dem Hauptantrag. Ein solcher Hilfsantrag wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG.