LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2012
5 Sa 2555/11
Normen:
SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 2; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 7946/11

Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 2555/11

DRsp Nr. 2012/17947

Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Die Regelungen in § 164 SGB V sind auf den Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse entsprechend anzuwenden. 2. Wird eine Betriebskrankenkasse (hier: wegen Überschuldung) geschlossen, so enden die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten nicht kraft Gesetzes. 3. Ist ein Arbeitsverhältnis aufgrund des geltenden Tarifvertrages unkündbar, so kann es durch ordentliche Kündigung nur beendet werden, wenn zuvor das Unterbringungsverfahren gem. § 164 Abs. 3 SGB V durchgeführt worden ist. Nur einem Arbeitnehmer, dem zuvor ein zumutbares Unterbringungsangebot unterbreitet worden ist, kann, wenn er dieses ablehnt, ordentlich gekündigt werden. 4. Ein Weiterbeschäftigungsangebot bei einer anderen Betriebskrankenkasse, das der bisherigen Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Hierarchie der (geschlossenen) Betriebskrankenkasse auch hinsichtlich der Vergütung nicht entspricht, ist nicht zumutbar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.11.2011 - 50 Ca 7946/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 2; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand: