LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.2016
14 Sa 978/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 444/15

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 978/15

DRsp Nr. 2017/16505

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs

Orientierungssätze: Einzelfall einer in beiden Instanzen erfolglosen Entfristungsklage

1. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Daher kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbei führen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt. 2. Bei einem Arbeitsvertrag, der dem Einsatz des Arbeitnehmers in einem Projekt die Ausweitung der Verbesserung der Wasser- und Sanitätsversorgung sowie des Abfallmanagements auf sechs Städte zum Gegenstand hat, steht jedenfalls dann vorübergehender Beschäftigungsbedarf, wenn die Prognose, dass der Bedarf nur vorübergehend bestehen werde, gerechtfertigt ist (hier: bejaht).