BAG - Urteil vom 21.01.2015
4 AZR 797/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 30
AUR 2015, 419
ArbRB 2015, 329
BAGE 150, 304
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 12
NZA 2015, 1521
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 666/12
ArbG Chemnitz, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 534/12

Voraussetzungen der Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 797/13

DRsp Nr. 2015/16878

Voraussetzungen der Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband

1. Für die Entscheidung über die ausreichende Trennung der Bereiche von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Unternehmen in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ist ausschließlich die Satzung selbst heranzuziehen, nicht dagegen "unterrangiges Vereinsrecht", zB eine Geschäftsordnung. 2. Sieht die Satzung die Besetzung tarifpolitischer Gremien (zB Tarifkommission) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Vorstand, Mitgliederversammlung) vor, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf diese Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeberverband kann grundsätzlich in seiner Satzung eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorsehen. 2. Eine OT-Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Satzung eine auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von nicht tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt.