LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2017
4 Sa 437/16
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 941/15

Voraussetzungen der Benachteiligung einer Bewerberin wegen ihrer Behinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 437/16

DRsp Nr. 2018/1527

Voraussetzungen der Benachteiligung einer Bewerberin wegen ihrer Behinderung

1. Dass eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, begründet nur bei öffentlichen Arbeitgebern die Indizwirkung des § 22 AGG. 2. Die Formulierung im Bewerbungsschreiben "aufgrund meines GdB von 40% liegt eine Gleichstellung vor" reicht nicht aus, um den potentiellen Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft zu unterrichten, da es an einer klaren und eindeutigen Information fehlt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.7.2016, Az.: 5 Ca 941/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin, die sich bei einem Bewerbungsverfahren benachteiligt sieht.

Die am 23.11.1957 geborene Klägerin ist gelernte Steuerfachgehilfin. Mit Schreiben vom 28.06.2015 bewarb sie sich auf eine vom Beklagten ausgeschriebene Stelle einer Verwaltungsmitarbeiterin. Bezüglich des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Blatt 19 f. d. A. Bezug genommen. Das Bewerbungsschreiben der Klägerin lautete wie folgt:

"Bewerbung als Verwaltungsmitarbeiterin in Teilzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,