Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.7.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin, die sich bei einem Bewerbungsverfahren benachteiligt sieht.
Die am 23.11.1957 geborene Klägerin ist gelernte Steuerfachgehilfin. Mit Schreiben vom 28.06.2015 bewarb sie sich auf eine vom Beklagten ausgeschriebene Stelle einer Verwaltungsmitarbeiterin. Bezüglich des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Blatt 19 f. d. A. Bezug genommen. Das Bewerbungsschreiben der Klägerin lautete wie folgt:
"Bewerbung als Verwaltungsmitarbeiterin in Teilzeit
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