LAG Hamm - Beschluss vom 06.12.2018
1 SHa 36/18
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 262/18

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts durch das Landesarbeitsgericht im Streitgenossenprozess

LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 1 SHa 36/18

DRsp Nr. 2019/402

Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts durch das Landesarbeitsgericht im Streitgenossenprozess

Wird das Landesarbeitsgericht nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ersucht, das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen, ist ihm der Rechtsstreit vollständig zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nur hinsichtlich eines der beklagten Streitgenossen, ist das Ersuchen unzulässig.

Tenor

Das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 - 10 Ca 262/18 - um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I. In der Hauptsache streiten die Parteien um eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.905,90 €, die die Klägerin als Erbin des am 19.02.2018 verstorbenen Arbeitnehmers E von der Beklagten zu 1) - der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers - und der Beklagten zu 2) als Urlaubsausgleichskasse der Bauwirtschaft gesamtschuldnerisch einfordert.

Dem Landesarbeitsgericht liegt das Verfahren nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO mit dem Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 vor, das für die Beklagte zu 1) örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.