Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin, ein Eisenbahnunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Weiterbildungsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) für die sodann in der Zeit vom 27.04.2015 bis 01.03.2016 erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer. Der Kläger war während der Ausbildung unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 1.600,-- EUR brutto von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die darüber hinaus von der Klägerin getragenen Ausbildungskosten beliefen sich auf insgesamt 15.226,34 EUR.
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