LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.03.2017
8 Ta 32/17
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 707/16

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beklagte Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 8 Ta 32/17

DRsp Nr. 2017/6410

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beklagte Partei

1. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sind jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können.2. Ist das Beklagtenvorbringen hingegen unerheblich, so sind sie zu verneinen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 7 Ca 707/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin, ein Eisenbahnunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Weiterbildungsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) für die sodann in der Zeit vom 27.04.2015 bis 01.03.2016 erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer. Der Kläger war während der Ausbildung unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 1.600,-- EUR brutto von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die darüber hinaus von der Klägerin getragenen Ausbildungskosten beliefen sich auf insgesamt 15.226,34 EUR.