OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2018
12 W 14/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 114 S. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 26/14

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 12 W 14/15

DRsp Nr. 2019/134

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage

Im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Arzthaftungsklage sind bei den Akten befindliche gutachterliche Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2015, Az.: 3b O 26/14, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., geschäftsansässig ..., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt, soweit sie den Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € in Anspruch nehmen will.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 114 S. 1; BGB § 253;

Gründe:

I.