LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2014
13 Ta 495/14
Normen:
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; § 162 Abs. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4756/13

Voraussetzungen der Bezugnahme auf Anlagen in einem Prozessvergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 495/14

DRsp Nr. 2014/18534

Voraussetzungen der Bezugnahme auf Anlagen in einem Prozessvergleich

Im Termin zur Akte gereichte Anlagen können zum Inhalt des Protokolls gemacht werden mit der Folge, dass in einem im Termin geschlossenen Vergleich auf die Anlagen verwiesen werden kann. Das setzt zunächst voraus, dass in das Protokoll aufgenommen wird, dass - möglichst genau bezeichnete Anlagen - von einer Partei als Anlage zum Protokoll gereicht worden und gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Zudem ist erforderlich, dass im Vergleich in hinreichend bestimmter Art auf die Anlagen verwiesen wird.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.09.2014 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2014 - 5 Ca 4756/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Beschwerdewert: 250,- €.

Normenkette:

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; § 162 Abs. 1 ZPO;

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Der angegriffene Beschluss ist dem Gläubiger am 11.09.2014 zugestellt worden. Die am 24.09.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde wahrt daher auch die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO.

2.