BAG - Beschluss vom 22.07.2014
1 ABR 93/12
Normen:
BetrVG § 106; BetrVG § 107; BetrVG § 108; BetrVG § 109; BetrVG § 110; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Hs. 1; SGB IX §§ 136 ff.; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; Abgabenordnung (AO) § 51; Abgabenordnung (AO) § 52; Abgabenordnung (AO) § 53; Werkstättenverordnung (WVO) § 12 Abs. 3; Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; GG Art. 103 Abs.1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 87
AuR 2014, 441
BB 2014, 2548
BetrVG 1972 § 118 Nr. 87
DB 2014, 2540
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 4/12
ArbG Solingen, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 23/09

Voraussetzungen der Bildung eines WirtschaftsausschussesZulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Tendenzeigenschaft eines Betriebes

BAG, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 93/12

DRsp Nr. 2014/14368

Voraussetzungen der Bildung eines Wirtschaftsausschusses Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Tendenzeigenschaft eines Betriebes

Orientierungssätze: 1. Ein auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Tendenzeigenschaft eines Betriebs gerichteter Antrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. 2. Die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG über die Bildung und Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses sind nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht auf Unternehmen anzuwenden, die tendenzgeschützten Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG oder privilegierten Zwecken nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dienen. Hierfür kommt es allein auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist. 3. Ein Unternehmen mit nur einem Betrieb "dient" nicht tendenzgeschützten Bestimmungen, wenn dieser einzige Betrieb keine solche Bestimmung aufweist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist.