BGH - Urteil vom 20.11.2007
VI ZR 244/06
Normen:
SGB VII § 108 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 325
DAR 2008, 141
MDR 2008, 263
NJW 2008, 1877
NZV 2008, 394
VRS 114, 150
VersR 2008, 255
zfs 2008, 196
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 10/06
LG Limburg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 37/04

Voraussetzungen der Bindungswirkung

BGH, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 244/06

DRsp Nr. 2008/1059

Voraussetzungen der Bindungswirkung

»Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betroffenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht.«

Normenkette:

SGB VII § 108 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete.

Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag der "A ." durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.