Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 6. April 2001 ereignete.
Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag der "A ." durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.
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