BAG - Urteil vom 05.09.2019
6 AZR 454/18
Normen:
Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 13; Richtlinie 2005/36/EG i.d.F. der Richtlinie 2013/55/EU Art. 51; Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG) vom 12.12.2012 § 2 Abs. 1 S. 2; Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 § 16; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 35; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 36; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 37; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 38; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 39; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 40; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 41; Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30.03.2009 § 42; TV-L § 12 Abs. 1 i.d.F. des § 3 TV EntgO-L vom 28.03.2015; Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L Abschn. 2, Protokollerklärung Nr. 10;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 5
AuR 2020, 138
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1042/17
ArbG Hannover, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 130/17

Voraussetzungen der Eingruppierung in Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-LVerwaltungsverfahren zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen HochschulbildungKeine Anerkennung des Hochschulabschlusses bei teilweiser Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte

BAG, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 454/18

DRsp Nr. 2020/897

Voraussetzungen der Eingruppierung in Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Hochschulbildung Keine Anerkennung des Hochschulabschlusses bei teilweiser Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung nach Ziff. 2 Satz 1 Buchst. a bzw. Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a des Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L setzt kumulativ den Abschluss einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung und die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach voraus (Rn. 17). 2. Wurde der Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben, gilt er nach der Protokollerklärung Nr. 10 Buchst. a zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Hierzu bedarf es entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG der Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Die Verweigerung der Gleichstellung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (Rn. 18 ff.). 3. Eine teilweise Anerkennung einzelner Ausbildungsinhalte ist keine Gleichstellung iSd. Protokollerklärung Nr. 10 zu Abschn. 2 der Anlage zum TV EntgO-L. Diese bezieht sich auf den Hochschulabschluss als unteilbare Formalqualifikation (Rn. 27).