LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2018
15 Ta 394/17
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 254/15

Voraussetzungen der Entpflichtung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 15 Ta 394/17

DRsp Nr. 2022/12455

Voraussetzungen der Entpflichtung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Dass dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kontaktaufnahme zu dem Mandanten derzeit nicht möglich ist, stellt für sich genommen keinen schwerwiegenden Grund dar, der gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung der Beiordnung rechtfertigen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 – 9 Ca 254/15 – wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Kläger stritt in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen – - um die Wirksamkeit einer Kündigung und wegen der begehrten Erteilung eines Zeugnisses. Rechtsanwalt A beantragte mit Schriftsatz vom 29. September 2015 bei Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zugunsten des Klägers. Mit Beschluss vom 5. November 2015 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Der Rechtsstreit endete durch einen das Zustandekommen eines Vergleichs im Verfahren - – feststellenden Beschluss vom 7. Dezember 2015. In diesem Vergleich war auch der Rechtsstreit - - miterledigt worden.