BAG - Urteil vom 20.09.2017
6 AZR 474/16
Normen:
ArbGG § 4; ArbGG § 101 Abs. 2; ArbGG § 102 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3; Normalvertrag (NV) Bühne vom 15.10.2002 § 1 Abs. 1; Normalvertrag (NV) Bühne vom 15.10.2002 § 53; Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 in der Fassung vom 23.09.1996 § 2 Abs. 1; Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 in der Fassung vom 23.09.1996 § 6; Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 in der Fassung vom 23.09.1996 § 12; TVöD-BT-V § 55 Nr. 4; Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 30.11.2006 (landesbezirklicher Tarifvertrag für Sachsen-Anhalt) § 2 Abs. 1 Buchst. b und c; Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 30.11.2006 (landesbezirklicher Tarifvertrag für Sachsen-Anhalt) § 4;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 64
EzA ArbGG 1979 § 101 Nr. 5
MDR 2018, 158
NJW 2018, 805
NZA 2018, 1643
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 202/14
ArbG Magdeburg, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1127/13

Voraussetzungen der Entscheidung über einen im Berufungsverfahren abgewiesenen Hauptantrag im Revisionsverfahren bei Erfolg der klagenden Partei mit einem HilfsantragHöhe der Theaterbetriebszulage

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 474/16

DRsp Nr. 2017/15604

Voraussetzungen der Entscheidung über einen im Berufungsverfahren abgewiesenen Hauptantrag im Revisionsverfahren bei Erfolg der klagenden Partei mit einem Hilfsantrag Höhe der Theaterbetriebszulage

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. Orientierungssätze: 1. § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung. Für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler anzusehen sind.