LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2017
7 Sa 1352/16
Normen:
EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a; BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 460/15

Voraussetzungen der Erfüllung der Vergütungspflicht hinsichtlich einbehaltener Lohnsteuer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1352/16

DRsp Nr. 2017/16280

Voraussetzungen der Erfüllung der Vergütungspflicht hinsichtlich einbehaltener Lohnsteuer

1. Nach § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommenssteuer durch Abzug von Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten.2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41 a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird (BAG GS v. 07.03.2001 – GS 1/00).3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt bei einer Abwicklung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs nur dann in Frage, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannter Umstände eindeutig erkennbar gewesen ist, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.4. Ob der Arbeitgeber in einer Prognose erkennen konnte, dass für das nächste Kalenderjahr kein Entgeltbezug des Arbeitnehmers vorliegen wird, mit der Folge, dass ein Lohnsteuerabzug zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen ist, um einen Schaden des Arbeitnehmers zu vermeiden, hat der Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Arbeitnehmer.

Tenor