LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.05.2013
5 TaBVGa 2/13
Normen:
BetrVG § 16; BetrVG § 17;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 368
DB 2013, 1916
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 2/13

Voraussetzungen der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 2/13

DRsp Nr. 2013/18695

Voraussetzungen der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes

1. Eine Erhöhung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Zahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern setzt im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats und im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. HS BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus. 2. Sind mehr Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstands vorgeschlagen, als der Wahlvorstand Mitglieder hat, muss zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen, wer dem Wahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstand nicht wirksam bestellt worden.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 - 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 09.04.2013 - Az.: 7 BVGa 2/13 - in Ziffer 1 abgeändert.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2 - 4 zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 16; BetrVG § 17;

Gründe:

I.