BAG - Beschluss vom 24.04.2013
7 ABR 71/11
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 39 Abs. 1; BetrVG § 42; BetrVG § 43; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 272
AuR 2013, 417
BAGE 145, 60
BB 2013, 2035
DB 2013, 1913
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 12
ZIP 2013, 1932
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/11
ArbG München, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 73/10

Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 71/11

DRsp Nr. 2013/19079

Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

1. Bei der Prüfung, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats sachdienlich iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 BetrVG ist, ist von besonderer Bedeutung, wo die mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen im Betrieb getroffen werden. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit sind allerdings noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen; dazu gehört insbesondere der Gesichtspunkt der Ortsnähe der Betriebsvertretung. 2. Soll die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats der Erleichterung der Bildung von Betriebsräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 BetrVG dienen, ist sie dann vom Zweck der Regelung nicht mehr gedeckt, wenn diese Erleichterung ohne Weiteres bereits durch die Zusammenfassung von Betrieben erreicht werden kann und sich demgegenüber die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats als ersichtlich weniger sachgerechte Lösung darstellt.