OLG Hamburg - Urteil vom 11.03.2005
1 U 10/04
Normen:
BGB § 271 § 612 ; GOZ § 10 Abs. 1 ; SGB V §§ 1 ff ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 457
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 153/03

Voraussetzungen der Fälligkeit der Honorarrechnung eines Zahnarztes für Zahnersatz

OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 1 U 10/04

DRsp Nr. 2006/8966

Voraussetzungen der Fälligkeit der Honorarrechnung eines Zahnarztes für Zahnersatz

»1. Der Zahnarzt hat einem Kassenpatienten, von dem er für zahnärztliche und prothetische Leistungen den von diesem zu tragenden Eigenanteil verlangt, eine im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Heil- und Kostenplan prüffähige Rechnung zu erteilen. Dieses gilt insb., wenn zum einen Teil nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab von SGB V ("BEMA") abgerechnet wird und zum anderen Teil "Mehrkosten gemäß Erklärung, Labor" auf privatärztlicher Basis in Rechnung gestellt werden. 2. Soweit es an einer prüffähigen Rechnung fehlt, ist die Honorarforderung des Zahnarztes nicht fällig und seine Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.«

Normenkette:

BGB § 271 § 612 ; GOZ § 10 Abs. 1 ; SGB V §§ 1 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zahlungsklage aus der Rechnung Nr. 12201 über DM 6.252,29 (= Euro 3.196,75) vom 19.04.2001 (Anlage K 2) zu Recht abgewiesen (dazu 1.). Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Forderung des Klägers aus der Rechnung Nr. 12202 über DM 8.095,82 (= Euro 4.139,33) vom 19.04.2001 (Anlage K 3) berechtigt ist und die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen (dazu 2.).