LAG Köln - Urteil vom 22.08.2018
11 Sa 666/17
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2332/17

Voraussetzungen der Führung eines ArbeitszeitkontosAnspruch einer Luftsicherheitskraft auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs

LAG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 666/17

DRsp Nr. 2019/2421

Voraussetzungen der Führung eines Arbeitszeitkontos Anspruch einer Luftsicherheitskraft auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs

Ein Anspruch auf Gewährung übertariflichen Urlaubs besteht nach einem Betriebsübergang nur dann, wenn die Rechtsvorgängerin des Erwerbers aus Sicht der Arbeitnehmer bewusst Leistungen erbringen wollte, zu denen sie sich nicht aufgrund eines Tarifvertrages verpflichtet sah (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2017 – 2 Ca 2332/17 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Führung eines Arbeitszeitkontos, Resturlaub sowie Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.