BAG - Urteil vom 22.10.2014
5 AZR 731/12
Normen:
ArbGG § 45; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ERA-Einführungstarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (vom 1. November 2005) § 5; ZPO § 259; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 236
AUR 2015, 155
BAGE 149, 343
BAGE 2015, 343
EzA-SD 2015, 14
EzA-SD 2015, 15
MDR 2015, 404
Metallindustrie Nr. 236
NJW
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 675/11
ArbG Nürnberg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2423/11

Voraussetzungen der gerichtlichen Geltendmachung künftig entstehender Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 731/12

DRsp Nr. 2015/3435

Voraussetzungen der gerichtlichen Geltendmachung künftig entstehender Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers

§ 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Anspruchsentstehung nicht aus. Erforderlich ist die Erbringung der Arbeitsleistung oder die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden kann. Orientierungssätze: 1. Allein das auf vertretbarer Auslegung eines Tarifvertrags beruhende Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen begründet nicht die in § 259 ZPO geforderte Besorgnis, der Arbeitgeber werde auch bei einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen in Zukunft die rechtzeitige Leistung verweigern. 2. Soweit der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fällige Ansprüche umfasst, kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO nicht an. Eine Sachentscheidung über diese Forderungen ist möglich, ohne dass es einer Antragsänderung bedarf.