BAG - Beschluss vom 18.11.2015
10 AZB 43/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 104; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4; ZPO § 559; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 717 Abs. 3;
Fundstellen:
AP ZPO § 91 Nr. 41
AUR 2016, 127
BAGE 153, 261
BB 2016, 179
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 8
NZA 2016, 188
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 184/14
ArbG Dresden, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3261/11

Voraussetzungen der Kostenerstattung im BerufungsverfahrenNotwendigkeit von Anwaltskosten bei Bereitschaft einer Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur unentgeltlichen Vertretung

BAG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 43/15

DRsp Nr. 2016/1240

Voraussetzungen der Kostenerstattung im Berufungsverfahren Notwendigkeit von Anwaltskosten bei Bereitschaft einer Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur unentgeltlichen Vertretung

Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen. Orientierungssätze: 1. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er für seinen Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. 2. § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Ferner kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist. 3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten.