BGH, Beschluß vom 28.10.2004 - Aktenzeichen III ZR 205/03
DRsp Nr. 2004/17988
Voraussetzungen der Kündigung eines Heimvertrages
»a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7HeimG), wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7HeimG ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.«
Normenkette:
HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5. November 2001) ;
Gründe:
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