LAG Köln - Urteil vom 17.10.2018
11 Sa 848/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1606/16

Voraussetzungen der Prämierung eines VerbesserungsvorschlagesGerichtliche Überprüfung der Entscheidung einer betrieblichen Ideenmanagement-Kommission über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags

LAG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 848/17

DRsp Nr. 2019/15986

Voraussetzungen der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung einer betrieblichen Ideenmanagement-Kommission über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags

Die Klage auf Prämierung eines Verbesserungsvorschlags erweist sich als unbegründet, wenn die Entscheidung einer betriebsinternen Ideenmanagement-Kommission über die Prämienvergabe nicht dargetan werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.09.2017 - 1 Ca 1606/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Analyst Customs/Prozesse & Systeme im Unternehmensbereich Betrieb/Operations beschäftigt.

Im Unternehmen der Beklagten findet die Gesamtbetriebsvereinbarung "Ideenmanagement" zwischen der Geschäftsführung der D P E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der D P E GmbH" in der Fassung vom 12.11.2004 (GBV Ideenmanagement) Anwendung. Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"(...)

§ 3 Idee

(1) Definition

Eine Idee ist ein eingereichter Vorschlag oder eine Anregung,

- die für einen Optimierungsbereich einen konkreten Lösungsweg aufzeigt und