LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2022
6 Sa 313/20
Normen:
BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3; TV SozSich § 8 Nr. 2; TV SozSich § 8 Nr. 4 S. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 553/19

Voraussetzungen der Rückforderung geleisteter Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 313/20

DRsp Nr. 2023/399

Voraussetzungen der Rückforderung geleisteter Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

1. Die Vergütung aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH stellt kein Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung im Sinne von § 8 Nr. 4 S. 1 TV SozSich dar. 2. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bezieher von Überbrückungsbeihilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte, wenn er unwiderlegt vorträgt, dass er der ADD den Geschäftsführervertrag übersandt habe. 3. Mangels Bösgläubigkeit kann der Bezieher der Überbrückungsbeihilfe sich jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 553/19 - vom 08. September 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3; TV SozSich § 8 Nr. 2; TV SozSich § 8 Nr. 4 S. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Rückforderung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).