LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2017
4 Sa 317/16
Normen:
BGB § 625;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1575/15

Voraussetzungen der stillschweigenden Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 317/16

DRsp Nr. 2018/1516

Voraussetzungen der stillschweigenden Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit

Dass ein Arbeitnehmer über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung hinaus im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitsleistungen erbracht hat, führt nur dann gem. § 625 BGB zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, wenn dies in Kenntnis des zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers geschah (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.7.2016, Az.: 3 Ca 1575/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 625;

Tatbestand

Die Parteien über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 15.04.2015 als Lagerist beschäftigt. Unter dem 20.07.2015 verfasste die Beklagte ein Kündigungsschreiben nach dessen Inhalt sie das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015 kündigte.

Der Kläger hat (jedenfalls erstinstanzlich) den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestritten und geltend gemacht, er habe auch nach dem 31.08.2015 noch für die Beklagte gearbeitet.

1. 2. 1. 2.