LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
19 Sa 76/17
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 82/17

Voraussetzungen der Übernahme des Betriebs einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 19 Sa 76/17

DRsp Nr. 2018/18020

Voraussetzungen der Übernahme des Betriebs einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge

1. In der Übernahme des Betriebs einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann ein Betriebsübergang liegen. Das ist der Fall, wenn dem neuen Betreiber die Räumlichkeiten einschließlich der Erstausstattung der Unterbringungszimmer überlassen werden und ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird (mehrere Betreuer und der Objektleiter). 2. Der Annahme eines Betriebsübergangs steht es nicht entgegen, dass der neue Betreiber bauliche Veränderungen durchführt, u.a. um eine elektronische Erfassung in allen Leistungsbereichen zu ermöglichen. Das gilt auch für Änderungen des Betreiberkonzeptes mit verstärkten Betreuungsangeboten einschließlich des Betriebes eines Kindergartens in Eigenregie.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2017 - 8 Ca 82/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteils lautet:

Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 1. März 2017 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bis zum 28. Februar 2017 bestehenden Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1. besteht.

2.

Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.