BAG - Urteil vom 11.04.2019
6 AZR 267/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Postbank AG (TV Azb) vom 12.01.1976 § 13; Tarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Postbank AG (TV Azb) vom 12.01.1976 § 15;
Fundstellen:
AP Banken Nr. 17
AuR 2019, 433
BB 2019, 1587
EzA-SD 2019, 15
NZA 2019, 1016
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 399/17
ArbG München, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9589/16

Voraussetzungen der Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in § 13 TV AzbUnterhaltsbeihilfe des § 13 TV Azb als teilweise Kompensation des Entfalls des Naturalunterhalts durch vergünstigtes oder kostenfreies Wohnen

BAG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 267/18

DRsp Nr. 2019/9126

Voraussetzungen der Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in § 13 TV Azb Unterhaltsbeihilfe des § 13 TV Azb als teilweise Kompensation des Entfalls des Naturalunterhalts durch vergünstigtes oder kostenfreies Wohnen

Orientierungssätze: 1. Nach § 13 TV Azb erhalten Auszubildende, deren Eltern, Erziehungsberechtigte oder Ehegatte so weit oder verkehrsmäßig so ungünstig vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt wohnen, dass sie nicht täglich zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten zurückkehren können, neben der Ausbildungsvergütung eine Unterhaltsbeihilfe, falls ihnen vom Ausbilder keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (Rn. 11 ff.). 2. Die Unterhaltsbeihilfe soll den Entfall des Naturalunterhalts, der ohne die Ausbildung durch kostenfreies oder vergünstigtes Wohnen gewährt werden könnte, zumindest teilweise kompensieren. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe besteht deshalb nur, wenn der Auszubildende den Naturalunterhalt vor Beginn der Ausbildung tatsächlich erhalten hat und nunmehr ausbildungsbedingt auf ihn verzichten muss (Rn. 16 ff.).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2017 - 7 Sa 399/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;