LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2018
7 Sa 389/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 242; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 143/17

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB)Wegfall der Geschäftsgrundlage und VertragsanpassungWiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 389/17

DRsp Nr. 2019/10887

Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB) Wegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen

1. Die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB bedarf eines beiderseitigen Irrtums über das gegenwärtige Bestehen eines Sachverhalts, nicht aber über die zukünftige Entwicklung.2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nur vor, wenn eine Störung über die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien gegeben ist und der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Rechtsfolge ist dann grundsätzlich die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse.3. Aus den auf Treu und Glauben beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, wenn sich zwischen Zugang der betriebsbedingten Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist noch eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 22. Juni 2017, Az. 6 Ca 143/17, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 242;