I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung.
Die Parteien streiten mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag über die Wirksamkeit der Befristung des unter dem 02.11.2001 zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages. Insoweit heißt es im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils:
"Unter dem Datum vom 02.11.2001 einigten sich die Parteien über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2003 zur Vertretung von Frau YY gemäß §
In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11.05.2004, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, heißt es darüber hinaus:
Unter 3. b.) aa):
"[...] Haben die Parteien vereinbart, dass die Befristung zur Vertretung der Frau YY nach §
Unter 3. b.) bb):
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