LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2005
12 Ta 291/04
Normen:
ZPO 319 Abs. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5119/03

Voraussetzungen der Urteilsberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 291/04

DRsp Nr. 2005/11986

Voraussetzungen der Urteilsberichtigung

1. Unter den Begriff der Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO fallen alle unrichtigen und unvollständigen Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Urteil (Unstimmigkeit zwischen Wille und Erklärung).2. Die nach der Regelung in § 319 Abs. 1 ZPO geforderte Offenbarkeit der Unrichtigkeit des Urteils ist gegeben, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt.

Normenkette:

ZPO 319 Abs. 1, 3;

Gründe:

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung.

Die Parteien streiten mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag über die Wirksamkeit der Befristung des unter dem 02.11.2001 zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages. Insoweit heißt es im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils:

"Unter dem Datum vom 02.11.2001 einigten sich die Parteien über die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum 31.12.2003 zur Vertretung von Frau YY gemäß § 21 BErzGG."

In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11.05.2004, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, heißt es darüber hinaus:

Unter 3. b.) aa):

"[...] Haben die Parteien vereinbart, dass die Befristung zur Vertretung der Frau YY nach § 21 BErzGG erfolgt. [...]"

Unter 3. b.) bb):